Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung über das Anlegen von Wundstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen am Waldrand
VO-OBVANLWU§ 2 Gebot zur Anlage von Wundstreifen
(1) Bei der Ernte von leicht entzündlichen Ernteerzeugnissen (zum Beispiel Mähdruschfrüchten oder Pflanzen zur Gewinnung von Energie) ist während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Ackerflächen mit einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt des Ernteerzeugnisses auf der dem Wald zugekehrten Erntefläche ein sechs Meter breiter Wundstreifen anzulegen. Wundstreifen sind von brennbarem Material und humosem Oberboden freizuhaltende Flächen.
(2) Das Gebot des Absatzes 1 gilt entsprechend bei der Ablagerung von Stroh und anderen brennbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
(3) Die Gebote der Absätze 1 und 2 gelten nach Festlegung der unteren Forstbehörde nicht, wenn die zwischen dem Erntefeld oder der Lagerfläche und dem Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit ein Übergreifen eines Feldfeuers auf den Wald verhindert.
(4) Zur Anlage des Wundstreifens gemäß Absatz 1 und 2 ist bei eigengenutzten Flächen der Eigentümer und bei verpachteten Flächen der Pächter der Landwirtschaftsfläche verpflichtet.
Einzelnorm