Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördliche Verordnung über das Anlegen von Wundstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen am Waldrand
VO-OBVANLWU§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 und 2 das Anlegen eines Wundstreifens unterlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Forstbehörde.
Einzelnorm