Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit
VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024§ 4 Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person die Ableistung freier Arbeit gestattet oder über ihren rechtzeitig gestellten Antrag nicht entschieden ist; § 5 bleibt unberührt.