Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024

§ 4 Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe

Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange der verurteilten Person die Ableistung freier Arbeit gestattet oder über ihren rechtzeitig gestellten Antrag nicht entschieden ist; § 5 bleibt unberührt.

§ 3 § 5