Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024

§ 5 Anrechnung freier Arbeit während des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckungsbehörde kann die Ableistung freier Arbeit auf Antrag der verurteilten Person auch dann gestatten, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen hat. Die Anrechnung der abgeleisteten freien Arbeit auf die noch zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt nach Maßgabe von § 9.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt wirkt in geeigneten Fällen auf eine Antragstellung der verurteilten Person hin und unterstützt sie bei der Suche nach einer geeigneten Beschäftigungsstelle außerhalb der Justizvollzugsanstalt, wenn die Voraussetzungen für den offenen Vollzug nach § 22 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes, für Freigang nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes oder eine Außenbeschäftigung nach § 49 Absatz 4 des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes vorliegen. Soweit geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind, kann der verurteilten Person auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt Gelegenheit zur Ableistung unbezahlter gemeinnütziger Tätigkeit gegeben werden.

(3) Einen Antrag der verurteilten Person nach Absatz 1 übermittelt die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt umgehend an die Vollstreckungsbehörde. Diese entscheidet unverzüglich über den Antrag und teilt ihre Entscheidung der verurteilten Person und der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt umgehend mit. Ein von der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsanstalt befürworteter Antrag gilt als genehmigt, sofern die Vollstreckungsbehörde diesem nicht innerhalb von fünf Werktagen entgegentritt.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der freien Arbeit durch die verurteilte Person und teilt der Vollstreckungsbehörde die Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe mit.

§ 4 § 6