Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit

VO-VOERSATZFRSTRAFE_2024

§ 9 Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe wird durch acht Stunden freie Arbeit abgewendet. In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf vier Stunden herabsetzen. Verbüßt die verurteilte Person eine Strafhaft, so wird die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe durch acht Arbeitsstunden abgewendet. Wurde die Geldstrafe vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängt, so wird die Vollstreckung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe in den Fällen des Satzes 1 und 3 durch sechs Stunden und in den Fällen des Satzes 2 durch mindestens drei Stunden freie Arbeit abgewendet.

(2) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamt-arbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(3) Hat die verurteilte Person die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet, ist die Ersatzfreiheitsstrafe erledigt. Die Vollstreckungsbehörde teilt dies der verurteilten Person mit.

(4) Hat die verurteilte Person nur einen Teil der zu leistenden freien Arbeit erbracht, so wird dieser auf die zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet. Ein Rest, der keinem vollen Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, bleibt dabei außer Betracht.

(5) Die verurteilte Person kann jederzeit die gegen sie verhängte Geldstrafe, die durch die Ableistung freier Arbeit oder die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht erledigt ist, begleichen.

§ 8 § 10