Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kyritz
VO-WSGKYRITZ§ 6 Schutz der Zone I
Die Verbote der Zonen III B, III A und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:
das Betreten oder Befahren,
die landwirtschaft-, forstwirtschaft- oder gartenbauliche Nutzung sowie
Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.