Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kyritz

VO-WSGKYRITZ

§ 6 Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III B, III A und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

das Betreten oder Befahren,

die landwirtschaft-, forstwirtschaft- oder gartenbauliche Nutzung sowie

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 5 § 7