Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, Wasserfassungen Neu Zittauer und Hohenbinder Straße
VO-WSG_ERKNER§ 3 Schutz der Zone III B
In der Zone III B sind verboten:
das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Silagesickersaft, Gärresten, Wirtschaftsdüngern aus pflanzlichen Stoffen, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln, gütegesicherten Grünabfall- oder Bioabfallkomposten, Abfällen aus der Herstellung oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder sonstigen Düngemitteln mit im Sinne des § 2 Nummer 11 der Düngeverordnung wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat,
wenn die Düngung nicht im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 11 der Düngeverordnung in betriebsspezifisch analysierten zeit- und bedarfsgerechten Gaben oder nicht durch Geräte, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, erfolgt,
wenn die Nährstoffzufuhr auf landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Nutzflächen schlagbezogen mehr als 120 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar pro Düngejahr aus organischen Düngern, ohne Stall- und Lagerungsverluste, beträgt,
wenn keine schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphat erstellt und mindestens sieben Jahre lang nach Ablauf des Düngejahres aufbewahrt werden,
auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht entsprechend der Anforderungen des § 6 Absatz 9 der Düngeverordnung unmittelbar Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,
auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist bis 15. Februar,
auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen bei Verwendung von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Gärresten vom 15. September bis 1. März,
auf Brachland oder stillgelegten Flächen,
auf wassergesättigten, oberflächlich oder in der Tiefe gefrorenen oder schneebedeckten Böden oder
auf ackerbaulich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen mit einem zu erwartenden Flurabstand des Grundwassers von 50 Zentimetern oder weniger,
das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art einschließlich in Biogasanlagen behandelte Klärschlämme, Abfällen aus der Herstellung und Verarbeitung nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von nicht gütegesicherten Grünabfall- und Bioabfallkomposten, ausgenommen die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen und Ausbringung im Garten,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Dunglagerstätten, ausgenommen befestigte Dunglagerstätten mit Sickerwasserfassung und dichtem Jauchebehälter, der über ein Leckageerkennungssystem verfügt,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Erdbecken zur Lagerung von Gülle, Jauche, Silagesickersäften oder von Gärresten,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Verwerten von Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Gärresten oder flüssigem Kompost aus landwirtschaftlicher Herkunft, ausgenommen Anlagen mit Leckageerkennungssystem und Sammeleinrichtung, wenn der unteren Wasserbehörde
vor Inbetriebnahme,
bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie
wiederkehrend alle fünf Jahre
ein durch einen Sachverständigen geführter Nachweis über die Dichtheit der Sammeleinrichtung vorgelegt wird,
das Lagern von organischen oder mineralischen Düngern auf unbefestigten Flächen oder auf nicht baugenehmigten Anlagen, ausgenommen das Lagern von Kompost aus dem eigenen Haushalt oder Garten,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen
Anlagen mit Silagesickersaft-Sammelbehälter, der über ein Leckageerkennungssystem verfügt, und
Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter,
wenn der unteren Wasserbehörde vor Inbetriebnahme, bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sowie wiederkehrend alle fünf Jahre ein durch einen Sachverständigen geführter Nachweis über die Dichtheit der Behälter und Leitungen vorgelegt wird,
die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,
das Errichten oder Erweitern von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 1 Nummer 1 oder von unbefestigten Tierunterständen,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, außer auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen eingehalten werden,
wenn der Einsatz durch Anwendung der Allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes auf das notwendige Maß beschränkt wird,
wenn flächenbezogene Aufzeichnungen nach dem Pflanzenschutzgesetz geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden,
wenn ein Abstand von mehr als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern eingehalten wird,
wenn die Anwendung nicht der Bodenentseuchung dient und
wenn die Anwendung nicht auf Dauergrünland und Grünlandbrachen erfolgt,
die Anwendung von Biozidprodukten, insbesondere aus den Produktarten 8, 14, 18 und 19 des Anhangs V der Verordnung ( EU ) Nr. 528/2012, wenn ein Eindringen in den Boden oder das Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann, außer auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
wenn die Zulassungs- und Anwendungsbestimmungen eingehalten werden,
wenn der Einsatz auf das notwendige Maß beschränkt wird,
wenn flächenbezogene Aufzeichnungen über den Einsatz geführt und mindestens sieben Jahre lang nach dem Einsatz aufbewahrt werden,
wenn ein Abstand von mehr als 10 Metern zu oberirdischen Gewässern eingehalten wird,
wenn die Anwendung nicht der Bodenentseuchung dient und
wenn die Anwendung nicht auf Dauergrünland und Grünlandbrachen erfolgt,
die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,
der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,
der Umbruch von Dauerbrachen in der Zeit vom 1. Juli bis 1. März, ausgenommen bei nachfolgendem Anbau von Winterraps,
das Anlegen von Schwarzbrache im Sinne der Anlage 1 Nummer 3, soweit dies nicht fruchtfolge- oder witterungsbedingt ausgeschlossen ist,
Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,
die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart, ausgenommen soweit für die Umsetzung von Vorhaben im Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftigen Bebauungspläne erforderlich,
Holzerntemaßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 60 Prozent des Waldbodens oder Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen
Femel- oder Saumschläge und
soweit für die Umsetzung von Vorhaben im Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftigen Bebauungspläne erforderlich,
Aufschlüsse der Erdoberfläche im Sinne des § 49 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten und Erweitern von Kies-, Sand- oder Tongruben, Steinbrüchen, Übertagebergbauen oder Torfstichen, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird, ausgenommen das Errichten von Kleingewässern bis 100 Quadratmeter,
das Errichten, Erweitern oder Erneuern von
Bohrungen, welche die gering leitende Deckschicht über oder unter dem genutzten Grundwasserleiter verletzen können,
Grundwassermessstellen oder
Brunnen,
ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtskräftiger wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und das Erneuern von erlaubnisfreien Brunnen im Sinne des § 46 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen mit Erdwärmesonden,
das Errichten oder Erweitern von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe, ausgenommen Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Errichten, Erweitern oder Betreiben von Anlagen zur behälterlosen Lagerung oder Ablagerung von Stoffen im Untergrund,
das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall, tierischen Nebenprodukten oder bergbaulichen Rückständen, ausgenommen
die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern,
die ordnungsgemäße kurzzeitige Bereitstellung von vor Ort angefallenem Abfall zum Abtransport durch den Entsorgungspflichtigen und
die Kompostierung von aus dem eigenen Haushalt oder Garten stammenden Pflanzenabfällen,
das Ein- oder Aufbringen von Abfällen, bergbaulichen Rückständen oder Ersatzbaustoffen einschließlich Bodenmaterial und Baggergut in oder auf Böden oder deren Einbau in bodennahe technische Bauwerke,
das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes, ausgenommen für medizinische Anwendungen sowie für Mess-, Prüf- und Regeltechnik,
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes außerhalb von zugelassenen Anlagen, Vorrichtungen und Behältnissen, aus denen ein Eindringen in den Boden nicht möglich ist, ausgenommen
der Umgang mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft sowie Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen ordnungsgemäßer Landwirtschaft entsprechend dieser Verordnung sowie
der Umgang mit haushaltsüblichen Kleinstmengen,
das Einleiten oder Einbringen von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in Gewässer,
das Errichten oder Erweitern von Industrieanlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in großem Umfang, wie zum Beispiel in Raffinerien, Metallhütten oder chemischen Fabriken,
das Errichten oder Erweitern von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Gas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,
das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen zur Verwertung der Wirtschaftsdünger aus dem in der Zone III B befindlichen landwirtschaftlichen Betriebsstandort,
das Errichten oder Erweitern von Abwasserbehandlungsanlagen, ausgenommen
die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen zugunsten des Gewässerschutzes und
Abwasservorbehandlungsanlagen wie Fett-, Leichtflüssigkeits- oder Amalgamabscheider,
das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
das Errichten oder Erweitern von Abwassersammelgruben, ausgenommen
Anlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik und
monolithische Sammelgruben aus Beton, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
das Betreiben oder Unterhalten von Abwassersammelgruben, wenn der unteren Wasserbehörde nicht
vor Inbetriebnahme,
bei bestehenden Anlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung sowie
wiederkehrend alle fünf Jahre für Sammelgruben mit DIBt-Zulassung sowie Sammelgruben in monolithischer Bauweise oder alle drei Jahre für übrige Sammelgruben
ein durch ein unabhängiges fachkundiges Unternehmen geführter Nachweis über die Dichtheit vorgelegt wird,
das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,
das Einleiten von Abwasser – mit Ausnahme von Niederschlagswasserabflüssen gering belasteter Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 4 – in oberirdische Gewässer, sofern die Einleitung nicht schon zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wasserrechtlich zugelassen war,
das Ausbringen von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
das Einleiten oder Versickern von Schmutzwasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 54 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser,
das Einleiten oder Versickern von Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen
das breitflächige Versickern von Niederschlagswasserabflüssen von gering belasteten Herkunftsflächen im Sinne der Anlage 1 Nummer 4 über die belebte Bodenzone einer ausreichend mächtigen und bewachsenen Oberbodenschicht gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder
mit wasserrechtlicher Erlaubnis,
sofern die Versickerung außerhalb von Altlasten, Altlastenverdachtsflächen oder Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen und nur auf Flächen mit einem zu erwartenden Flurabstand des Grundwassers von 100 Zentimetern oder größer erfolgt,
das Anwenden von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie ausgenommen bei Extremwetterlagen wie Eisregen,
das Errichten sowie der Um- oder Ausbau von Straßen oder Wegen, wenn hierbei nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten eingehalten werden,
das Errichten oder Erweitern von Rangier- oder Güterbahnhöfen, ausgenommen Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik,
das Verwenden von Baustoffen, Böden oder anderen Materialien, die auslaug- und auswaschbare wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) für Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen, zum Beispiel im Straßen-, Wege-, Deich-, Wasser-, Landschafts- oder Tiefbau,
das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von öffentlichen Freibädern oder Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen
Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung und
das Zelten von Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderern abseits von Zelt- und Campingplätzen für eine Nacht,
das Einrichten, Erweitern oder Betreiben von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abfall- und Abwasserentsorgung,
das Errichten von Motorsportanlagen,
das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen für Feuerwaffen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,
das Errichten von Golfanlagen,
das Errichten von Flugplätzen im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes,
das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, mit Ausnahme in Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes,
das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,
das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,
Bergbau einschließlich der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas,
das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser aufgedeckt wird,
die Neuausweisung oder Erweiterung von Industriegebieten.
Einzelnorm