Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2026/2027
VO-ZULASSUNGSZAHLEN_2026_2027§ 2
(1) Für die in der Anlage bezeichneten Studiengänge an den dort genannten Hochschulen werden auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgelegten Auffüllgrenze liegt und sofern ein Studienangebot für höhere Fachsemester besteht. Die Studierendenzahlen und Auffüllgrenzen der jeweils einem früheren Studienjahr zuzuordnenden zwei Fachsemester werden zusammengefasst.
(3) Soweit nicht in der Anlage im Einzelnen anders festgelegt, entsprechen die Auffüllgrenzen den für den betreffenden Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für Studienanfänger. Dabei ist im Wintersemester für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Wintersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Sommersemester festgesetzte Zulassungszahl und im Sommersemester für Fachsemester mit ungerader Zahl die für das Sommersemester und für Fachsemester mit gerader Zahl die für das Wintersemester festgesetzte Zulassungszahl maßgeblich. Dies gilt nicht für Masterstudiengänge, für die zum Sommer- und Wintersemester Zulassungszahlen festgesetzt sind.