Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 10 Präsident oder Präsidentin, Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen

(1) Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Akademie und vertritt sie nach innen und außen. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird von der Versammlung aus den Reihen ihrer Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er oder sie nimmt das Amt grundsätzlich hauptamtlich wahr. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

(3) Übt der Präsident oder die Präsidentin das Amt hautberuflich aus, wird er oder sie für die Dauer der Amtszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt oder als Angestellter oder Angestellte beschäftigt. Als Beamter oder Beamtin auf Zeit tritt der Präsident oder die Präsidentin nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn er oder sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit ernannt worden war. Ansonsten ist er oder sie mit Ablauf der Amtszeit entlassen.

(4) Wenn mit Ablauf der Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin kein Nachfolger oder keine Nachfolgerin das Amt angetreten hat, verlängert sich die Amtszeit des bisherigen Präsidenten oder der bisherigen Präsidentin bis zum Amtsantritt des Nachfolgers oder der Nachfolgerin. Sollte der Präsident oder die Präsidentin daran gehindert sein, nimmt einer oder eine der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen die Aufgaben des bisherigen Präsidenten oder der bisherigen Präsidentin wahr. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Der Präsident oder die Präsidentin legt der Versammlung nach Beratung im Vorstand den Entwurf des Haushaltsplans vor.

(6) Die Versammlung wählt mindestens einen, höchsten drei Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen aus den Reihen ihrer Mitglieder für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum Ende der Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin. Die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen üben ihr Amt nebenamtlich aus. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin durch die Vizepräsidenten und die Vizepräsidentinnen erfolgt nach Maßgabe der Satzung.

Art 9 Art 11