Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011Art 11 Vermögen
(1) Die Akademie hat eigenes Vermögen.
(2) Die Akademie übernimmt die Infrastruktureinrichtungen (Bibliothek, Archiv, Kustodie) der Gelehrtensozietät der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR und führt die Langzeit- und Editionsvorhaben weiter.
(3) Die Akademie erhält das Vermögen der Preußischen Akademie der Wissenschaften, soweit es außerhalb des Beitrittsgebiets gelegen ist, das Vermögen der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR, das diese als Gelehrtensozietät und zur Durchführung der Langzeitvorhaben besaß sowie die noch vorhandenen Vermögensgegenstände der Akademie der Wissenschaften zu Berlin (aufgelöst durch Gesetz vom 17. Juli 1990, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1574).