Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 9 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören der Präsident oder die Präsidentin, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen, die Sekretare und Sekretarinnen der Klassen sowie bis zu dreizehn wissenschaftliche Mitglieder an. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.

(2) Der Vorstand berät und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin bei der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben.

Art 8 Art 10