Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 12 Haushalt

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Akademie nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltspläne Zuschüsse des Landes Berlin und des Landes Brandenburg. Das Verhältnis der von Berlin und Brandenburg zu leistenden Zuschüsse beträgt zwei Drittel zu einem Drittel. Die Länder verständigen sich über die Höhe der jährlichen Zuschüsse.

(2) Die sich aus der Ausführungsvereinbarung zum Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz über die gemeinsame Förderung des von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. koordinierten Programms vom 27. Oktober 2008 in der jeweiligen Fassung für das Land Berlin und das Land Brandenburg ergebenden Verpflichtungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die Verpflichtungen, die sich für das Land Berlin aus dem Gesetz über die Auflösung der Akademie der Wissenschaften zu Berlin vom 17. Juli 1990 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1574) ergeben.

(3) Die Akademie kann Zuwendungen Dritter entgegennehmen. Herkunft und Zweck der Mittel sind offenzulegen.

Art 11 Art 13