Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 13 Personalangelegenheiten

(1) Die Akademie hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Beamtenverhältnisse dürfen nur in den Fällen begründet werden, in denen Bewerber oder Bewerberinnen eingestellt werden sollen, die sich bereits in einem Beamtenverhältnis befinden. Die für Landesbeamte oder Landesbeamtinnen des Sitzlandes geltenden Vorschriften finden Anwendung.

(2) Dienstbehörde, oberste Dienstbehörde oder Personalstelle sowie Personalwirtschaftsstelle für den Präsidenten oder die Präsidentin ist der Vorstand, für die Beschäftigten der Präsident oder die Präsidentin. Der Vorstand entscheidet ohne Mitwirkung des Präsidenten oder der Präsidentin.

(3) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Akademie sind nach den für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Sitzlandes geltenden Bestimmungen zu regeln.

Art 12 Art 14