Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 14 Rechtsaufsicht/Satzung

(1) Die Rechtsaufsicht wird von dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied des Senats von Berlin im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg ausgeübt.

(2) Die Akademie gibt sich eine Satzung, die der Rechtsaufsicht nach Absatz 1 unterliegt und der entsprechenden Bestätigung bedarf.

(3) In der Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung von Wahlen, die Beschlußfassung, das Stimmrecht, die akademischen Mitbestimmungsrechte aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die Frauenförderung zu treffen.

Art 13 Art 15