Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 15 Vertragsdauer

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Land zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.

(2) In diesem Fall kann die Akademie von dem zur weiteren Finanzierung bereiten Land fortgeführt werden.

(3) Bilden die vertragschließenden Länder ein gemeinsames Land, so gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über.

Art 14 Art 16