Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 16 Übergangsregelungen

(1) Die in Artikel 4 genannten Organe treten an die Stelle der gleichnamigen Organe, die vor Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften gebildet worden sind. Mitgliedschaften gelten unverändert fort.

(2) Das Ende der Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften im Amt sind, richtet sich nach der vor diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage.

(3) Die Position des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin fällt mit Inkrafttreten des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften weg.

Art 15 Art 17