Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011Art 7 Rat
(1) Dem Rat gehören der Vorstand, bis zu 15 wissenschaftliche Mitglieder, die Sprecher und Sprecherinnen der interdisziplinären Arbeitsgruppen sowie bis zu vier für die Betreuung von langfristigen wissenschaftlichen Vorhaben verantwortliche Mitglieder an. Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Präsident oder die Präsidentin.
(2) Der Rat entscheidet über das wissenschaftliche Arbeitsprogramm und über wissenschaftliche Grundsatzangelegenheiten der Akademie.
(3) Der Rat wählt die Mitglieder der Akademie. Er macht Vorschläge für die Wahl neuer Mitglieder.
(4) Der Rat entscheidet über die Stiftung und Auslobung von Preisen.