Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 8 Senat

(1) Der Senat dient der Vernetzung der Akademie innerhalb des Systems der Wissenschafts- und Wissenschaftsförderungsorganisationen und innerhalb des für die Aufgaben der Akademie relevanten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umfelds.

(2) Der Senat nimmt seine Aufgabe durch Beratung der Akademie zu wichtigen gesellschaftlichen Fragen und durch Vermittlung der Arbeit der Akademie in die Öffentlichkeit wahr.

(3) Mitglied des Senats können Personen aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik werden.

Art 7 Art 9