Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

VT-KINDERTAGESBETREUUNGSSTV_2008

Art 4

(1) Die Regelungen der Artikel 4 bis 7 gelten für Betreuungsverträge,

die nach dem 31. Dezember 2000 abgeschlossen wurden (Neuverträge), wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im jeweils anderen Bundesland liegt, oder

für bestehende Betreuungsverträge, soweit sich durch Umzug in das jeweils andere Bundesland eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit ergibt.

(2) Voraussetzung ist jeweils, dass der den Betreuungsvertrag schließende Träger der Einrichtung mit öffentlichen Mitteln nach den Regelungen finanziert wird, die in dem Land gelten, in dem die Einrichtung liegt.

Art 3 Art 5