Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

VT-KREBSREGISTER_STV_2008

Art 3 Datenerhebung

(1) Die Erhebung und Meldung nach § 3 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes umfaßt über die in § 2 Abs. 2 des Krebsregistergesetzes genannten epidemiologischen Daten hinaus folgende Daten:

bei Frauen die Anzahl der Geburten, aufgeschlüsselt nach Lebend-, Tot- und Fehlgeburten,

bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres die Lebensdauer bis zum Tag der ersten Tumordiagnose und gegebenenfalls von diesem bis zum Tod,

Anlass der Diagnose.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Krebsregistergesetzes ist dieser Staatsvertrag auch auf Daten über solche Tumoren des zentralen Nervensystems anzuwenden, bei denen es sich um nicht bösartige Neubildungen handelt.

(3) Ergibt sich aus einem Leichenschauschein eine Krebserkrankung, die dem Gemeinsamen Krebsregister noch nicht gemeldet war, so kann das Gemeinsame Krebsregister zur Ergänzung die in § 2 Abs. 1 und 2 des Krebsregistergesetzes sowie die in Absatz 1 genannten Angaben bei Ärzten und Zahnärzten, die den Verstorbenen zuvor behandelt oder untersucht oder die dessen Leiche obduziert haben, erheben. Diese Ärzte und Zahnärzte sind zur Übermittlung dieser Daten an die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters berechtigt.

(4) Das Gemeinsame Krebsregister darf Daten anderer bevölkerungsbezogener Krebsregister über Patienten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Gemeinsamen Krebsregisters haben oder gehabt haben, im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Staatsvertrag verarbeiten.

(5) Abweichend von § 3 Abs. 4 des Krebsregistergesetzes kann die Vertrauensstelle die elektronische Übermittlung der für sie bestimmten Daten zulassen, wenn ein Sicherheitskonzept auf der Grundlage einer Risikoanalyse auf dem aktuellen Stand der Technik umgesetzt wurde. Die Verantwortung der übermittelnden Stelle für die Art der Übermittlung bleibt unberührt.

Art 2 Art 4