Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen

VT-KREBSREGISTER_STV_2008

Art 4 Übermittlung an andere Register und an die Zentralen Stellen im Rahmen des Mammographie-Screenings

(1) Die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters darf zur Unterstützung der klinischen Krebsforschung die gespeicherten Angaben zu Sterbedatum und Todesursachen eines namentlich benannten Patienten an ein Klinikregister auf dessen Antrag übermitteln.

(2) Erhält die Vertrauensstelle des Gemeinsamen Krebsregisters Meldungen über Patienten, für die ein anderes bevölkerungsbezogenes Krebsregister zuständig ist, so bietet es diese Meldungen dem anderen Krebsregister an und übermittelt sie auf Verlangen dorthin. Bei der Vertrauensstelle verbliebene Daten über den Patienten sind anschließend zu löschen.

(3) Im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen, zuletzt geändert am 15. Dezember 2003, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 1 (S. 2) vom 3. Januar 2004, darf das Gemeinsame Krebsregister die Kontrollnummern der am Früherkennungsprogramm teilnehmenden Frauen, die ihm von den zuständigen Zentralen Stellen der Länder übermittelt werden, mit den Kontrollnummern der im Register gespeicherten Krebsfälle abgleichen und die Kontrollnummern der gemeldeten Brustkrebsfälle von den Frauen, die am Früherkennungsprogramm teilgenommen haben, an die jeweils zuständige Zentrale Stelle übermitteln.

Art 3 Art 5