Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über das Gemeinsame Krebsregister der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen
VT-KREBSREGISTER_STV_2008Art 5 Datenverarbeitung innerhalb des Gemeinsamen Krebsregisters
(1) Ergeben sich bei der Verarbeitung einer eingegangenen Meldung Anhaltspunkte dafür, dass die Krebserkrankung bereits im Gemeinsamen Krebsregister erfasst ist, obwohl die Kontrollnummern nicht völlig übereinstimmen, oder dass bei übereinstimmenden Kontrollnummern die neue Meldung einen anderen Patienten betrifft, so kann der Leiter der Vertrauensstelle zur Klärung der Zweifel die vorübergehende Entschlüsselung der Identitätsdaten der früheren Meldung anordnen. Die Anordnung ist zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die entschlüsselten Identitätsdaten sind nach der Durchführung des Abgleichs unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Abgleich mit einem anderen bevölkerungsbezogenen Krebsregister und bei Anfragen von Klinikregistern nach Artikel 4 Abs. 1.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Krebsregistergesetzes beträgt die Löschungs- und Vernichtungsfrist in den Fällen des Artikels 3 Abs. 3 längstens zwölf Monate, in den übrigen Fällen längstens sechs Monate nach der Übermittlung der Angaben.