Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 6 Gewährträgerversammlung
(1) In der Gewährträgerversammlung nehmen die Vertragsländer ihre Rechte als Träger der Anstalt wahr.
(2) Jedes Vertragsland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Gewährträgerversammlung. Das Stimmrecht eines Landes in der Gewährträgerversammlung entspricht seinem Anteil am Grundkapital.
(3) Die Gewährträgerversammlung beschließt über:
die Satzung und deren Änderung,
Rechtsformumwandlung oder Auflösung der Anstalt,
Änderungen des Verteilungsschlüssels für Gewinn und Verlust der NKL und für die Einnahmen aus der Lotteriesteuer auf die Länder,
eine räumliche Ausweitung der Geschäftstätigkeit der Anstalt,
den Abschluss von Unternehmensverträgen,
die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2,
die Feststellung des Jahresabschlusses,
die Ergebnisverwendung,
die Entlastung des Aufsichtsrats,
die Wahl des Abschlussprüfers und von Prüfern für außerordentliche Prüfungen,
die Aufnahme von Krediten,
Erwerb von mehr als 25 vom Hundert der Anteile an einem anderen Unternehmen sowie Erhöhung oder vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung,
die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat,
die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats,
die Einsetzung von Beiräten.
Die Beschlüsse nach Nummer 1 bis 5 sind einstimmig zu treffen; Stimmenthaltungen stehen der Einstimmigkeit nicht entgegen. Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von mindestens 60 (sechzig) vom Hundert der Stimmen und der Zustimmung von mindestens sieben Ländern.
(4) Die Gewährträgerversammlung kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten.