Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 3 Nachhaftung
Die Vertragsländer haften für die von dem Eigenbetrieb begründeten, auf die Anstalt übergegangenen Verbindlichkeiten nur, soweit sie bis zum Ablauf des 31. März 2014 fällig werden. Gläubiger können die Vertragsländer nur in Anspruch nehmen, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt zu erlangen ist. Der Ausgleich zwischen den Vertragsländern im Innenverhältnis findet nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Grundkapital statt.