Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 4 Haftungsverhältnisse
Die Vertragsländer haften als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Anstalt, soweit für Gläubiger aus dem Vermögen der Anstalt Befriedigung nicht zu erlangen ist. Der Umfang der Gewährträgerhaftung ergibt sich für jedes Vertragsland aus seinem Anteil am Grundkapital.