Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie

VT-NKLSTV_2009

§ 5 Organe und Beiräte

(1) Die Organe der NKL sind:

die Gewährträgerversammlung,

der Aufsichtsrat,

der Vorstand.

(2) Zur Beratung des Vorstands in bestimmten Fragen kann die Gewährträgerversammlung einen oder mehrere Beiräte berufen. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Besetzung der Beiräte.

§ 4 § 6