Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die NKL Nordwestdeutsche Klassenlotterie
VT-NKLSTV_2009§ 7 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die Grundzüge der Geschäftspolitik. Er vertritt die Anstalt gegenüber dem Vorstand sowie dem Abschlussprüfer und Prüfern für außerordentliche Prüfungen bei der Erteilung des Prüfungsauftrags und dem Abschluss der Honorarvereinbarung.
(2) Jedes Vertragsland entsendet ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Die Gewährträgerversammlung kann zwei weitere Personen mit unternehmerischer Erfahrung in den Aufsichtsrat wählen; die Amtszeit dieser Mitglieder endet mit der Gewährträgerversammlung, die über ihre Entlastung für das vierte volle Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt.
(3) Jedes Mitglied hat im Aufsichtsrat eine Stimme; die Satzung kann für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ein doppeltes Stimmrecht vorsehen.
(4) In Bezug auf den Aufsichtsrat sind §§ 90 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 2; 100 Abs. 1 und 2 Nr. 2; 105; 111 Abs. 2 bis 5; 114; 116 in Verbindung mit 93 Abs. 1 und 2 sowie 394; 395 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden.
(5) Der Aufsichtsrat beschließt über:
den Erwerb oder die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, soweit nicht die Gewährträgerversammlung zuständig ist,
Kooperationen mit anderen Unternehmen,
die Geschäftsanweisung für den Vorstand,
die Bestellung, Anstellung, Abberufung und Kündigung der Mitglieder des Vorstands,
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
den Wirtschaftsplan,
den Erlaubnisbehörden vorzulegende Anträge auf neue Glücksspielangebote,
Grundsatzfragen der Produktentwicklung, des Vertriebs und der Werbung,
die Besetzung von Beiräten,
andere Angelegenheiten nach Bestimmung der Satzung.
Die Beschlüsse nach Nummer 1 bis 3 sind einstimmig zu fällen.
(6) Der Aufsichtsrat kann sich für weitere Arten von Geschäften die Zustimmung vorbehalten, soweit nicht die Gewährträgerversammlung von ihrem dahingehenden Recht (§ 6 Abs. 4) Gebrauch macht.
(7) Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.