Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke
VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKEArt 2
(1) Das Binnenschiffs- und das Schiffsbauwerkeregister werden beim Amtsgericht Hamburg in maschineller Form als automatisiertes Dateisystem geführt.
(2) Das Amtsgericht Hamburg ist für sämtliche unerledigte Anträge und Verfahren beim Binnenschiffs- und beim Schiffsbauwerkeregister des Landes Brandenburg ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 zuständig.
(3) Die Abwicklung der Übertragung richtet sich nach den §§ 12, 12a der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1994 (BGBl.1994 I S. 3631, 1995 I S. 249), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist. Die bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geschlossenen Registerblätter und die dazugehörigen Registerakten verbleiben bei dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
(4) Bei dem Amtsgericht Hamburg werden die übertragenen Registerblätter gemäß § 59 SchRegDV in Verbindung mit der Verordnung über die Einführung des maschinell geführten Schiffsregisters vom 22. Januar 2020 ( HmbGVBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung durch Umschreibung, Neufassung oder Umstellung in das maschinelle Schiffsregister überführt.