Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke

VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE

Art 3

Das Land Brandenburg verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass ab der Unterzeichnung dieses Staatsvertrags und bis zur Übertragung der Register die Verfahren nach § 22 der Schiffsregisterordnung (Löschung von Amts wegen) nach Möglichkeit vorrangig betrieben werden.

Art 2 Art 4