Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke

VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE

Art 4

Das Land Brandenburg und die Freie und Hansestadt Hamburg verzichten gegenseitig auf Kostenausgleichsansprüche. Das gilt auch für den Ausgleich von Verwaltungs- und IT-Kosten. Die Freie und Hansestadt Hamburg erhält die Einnahmen aus den dem Amtsgericht Hamburg übertragenen Angelegenheiten einschließlich der übertragenen Anträge und Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags noch nicht abgeschlossen sind.

Art 3 Art 5