Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Führung des Registers für Binnenschiffe und des Registers für Schiffsbauwerke

VT-STV_REGISTER_BINNENSCHIFFE_SCHIFFSBAUWERKE

Art 5

(1) Dieser Staatsvertrag gilt ab Inkrafttreten zunächst für fünf Jahre.

(2) Danach verlängert er sich jeweils automatisch um vier Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr schriftlich gekündigt wird.

(3) Soweit die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, richtet sich die Rückübertragung des Binnenschiffs- und des Schiffsbauwerkeregisters bei einer Kündigung oder anderweitigen Beendigung dieses Staatsvertrags nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen oder durch den Verordnungsgeber normierten Vorgaben für die Übertragung. Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Art 4 Art 6