Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG 2008§ 149 Eigentümergrundpfandrechte
Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.