Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.09.2006 – IV ZR 273/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. September 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

VVG §§ 59, 67

1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Re- gressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unter- hält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).

2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppel- versicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.

BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-

lung vom 13. September 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Okto-

ber 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer

von der Beklagten als Privathaftpflichtversicherer einen Ausgleich für

Leistungen, die sie in fünf Fällen an ihre Versicherungsnehmer (Eigen-

tümer und Vermieter) wegen Leitungswasser- und Brandschäden er-

bracht hat, welche die bei der Beklagten unter Einschluss von Schäden

an gemieteten Sachen versicherten Wohnungsmieter leicht fahrlässig

herbeigeführt haben sollen. Die Gebäudeversicherungsprämie hatten die

Mieter als Nebenkosten anteilig zu tragen. Eine von der Klägerin gegen

zwei Mieter erhobene Regressklage wurde unter anderem mit der Be-

gründung rechtskräftig abgewiesen, der nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs (Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99 -

VersR 2001, 94 unter 3 c = BGHZ 145, 393, 398 ff.) bei nur leichter Fahr-

lässigkeit des Mieters anzunehmende Regressverzicht des Gebäudever-

sicherers hänge nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haft-

pflichtversicherung abgeschlossen habe. Auf den im Urteil des Bundes-

gerichtshofs angesprochenen Ausgleich komme es nicht an, weil dieser

allein das Verhältnis zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer

betreffe.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe zumindest in Analogie zu be-

stehenden Vorschriften oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ei-

nen Anspruch auf Ausgleich im Umfang und in voller Höhe der De-

ckungspflicht der Beklagten, jedenfalls aber Anspruch auf anteiligen

Ausgleich nach den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 VVG).

Nach Auffassung der Beklagten gibt es dafür keine Rechtsgrundlage.

3

Die auf Zahlung von 37.787,80 € gerichtete Klage ist in den Vorin-

stanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den

Anspruch auf Ausgleich weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Das Oberlandesgericht (VersR 2006, 542 = NJW 2006, 784)

meint, für das Ausgleichsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte gebe

es nach geltendem Recht keine Anspruchsgrundlage. Der Anspruch las-

se sich nicht auf §§ 812, 426 BGB oder auf eine analoge Anwendung von

§ 149 VVG stützen. Auch eine direkte oder entsprechende Anwendung

von § 59 Abs. 2 VVG komme nicht in Betracht.

6

B. Der Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, soweit

es eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG abgelehnt hat.

Die Klägerin hat als Gebäudeversicherer gegen die Beklagte als Haft-

pflichtversicherer der Mieter entsprechend den Grundsätzen der Doppel-

versicherung einen unmittelbaren Anspruch auf anteiligen Ausgleich. Ei-

nen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung

kann sie nicht verlangen.

7

I. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversi-

cherung über § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG ist dem Gebäudeversicherer we-

gen des dem Gebäudeversicherungsvertrag zu entnehmenden Regress-

verzichts verwehrt. Der Regressverzicht hindert ihn daran, für den über-

gegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen

den Mieter einen Vollstreckungstitel zu erwirken und so mittelbar

(§§ 149, 154 Abs. 1, 156 Abs. 2 VVG) oder über die Pfändung und

Überweisung des Deckungsanspruchs in den Genuss der Versicherungs-

leistung zu kommen.

8

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem

rechtlichen Weg (mietvertraglicher Haftungsverzicht einerseits, Mitversi-

cherung des Sachersatzinteresses in der Gebäudeversicherung oder

Regressverzicht andererseits) der einen Schaden nur leicht fahrlässig

verursachende Mieter gegen einen Regress des Gebäudeversicherers

des Vermieters/Eigentümers zu schützen ist, wurde seit der Entschei-

dung des Reichsgerichts in RGZ 122, 292 in der Literatur immer wieder

kontrovers diskutiert und durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs nicht in jeder Hinsicht überzeugend beantwortet (vgl. zur Entwick-

lung der Rechtsprechung und den unterschiedlichen Auffassungen in der

Literatur Armbrüster, NJW 1997, 177; Günther, Der Regress des Sach-

versicherers 2. Aufl. S. 104 f.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl.

§ 74 Rdn. 9; Bayer, Haftung, Versicherung und Regress bei Beschädi-

gung des Vermietereigentums durch den Mieter, Festschrift für Egon Lo-

renz zum 70. Geburtstag, S. 129 ff.). Der Senat hat sich im Urteil vom

8. November 2000 (IV ZR 298/99 - BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94 m.

Anm. Lorenz und Wolter) mit den verschiedenen Lösungsmöglichkeiten

auseinandergesetzt und sich für eine versicherungsrechtliche Lösung

entschieden. Danach ist der Gebäudeversicherungsvertrag, wenn nicht

konkrete Anhaltspunkte für eine Mitversicherung des Sachersatzinteres-

se des Mieters vorliegen, dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein

Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in de-

nen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht

hat. Dieser Ansicht haben sich die für das Mietrecht zuständigen Senate

des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 14. Februar 2001

- VIII ZR 292/98 - VersR 2001, 856 unter 2 c und vom 3. November 2004

- VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 für die Wohnungsmiete; Be-

schluss vom 12. Dezember 2001 - XII ZR 153/99 - VersR 2002, 433 für

die gewerbliche Miete). Diese nunmehr als gefestigt anzusehende

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat bei den Instanzgerichten

und überwiegend auch in der Literatur im Grundsatz Zustimmung gefun-

den (unter anderem OLG Dresden VersR 2003, 497 und 1391; OLG Köln

VersR 2004, 593; OLG Düsseldorf VersR 2005, 71; OLG München VersR

2005, 500; OLG Naumburg VuR 2005, 471; Lorenz, VersR 2001, 96 ff.;

Armbrüster, NVersZ 2001, 193, 195; Prölss, ZMR 2001, 157 f.; Römer,

aaO; zur umstrittenen Bedeutung einer Haftpflichtversicherung des Mie-

ters unten II. 1. b)).Die gegen die Annahme eines Regressverzichts ge-

richtete grundsätzliche Kritik (Wolter, VersR 2001, 98 ff.; Gaul/Pletsch,

NVersZ 2001, 490, 495 ff.) überzeugt schon deshalb nicht, weil sie ein-

seitig das Regressinteresse des Gebäudeversicherers in den Vorder-

grund stellt. Demgegenüber ermöglicht die im Grundsatz weitgehend ak-

zeptierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Interessen

aller Beteiligten angemessenere Lösung, die auch zu einer einfacheren

und kostengünstigeren Schadensabwicklung führen kann. Deshalb und

auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist daran festzuhalten.

9

2. Dem Gebäudeversicherer ist der Regress gegen den Mieter

auch dann verwehrt, wenn dieser haftpflichtversichert ist und abwei-

chend von § 4 Nr. I 6 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für

die Haftpflichtversicherung (AHB) Deckungsschutz auch für Haftpflicht-

ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat.

10

a) Das ergibt sich bereits aus der Formulierung im Senatsurteil

vom 8. November 2000, die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung

eines Regressverzichts für leichte Fahrlässigkeit könne nicht davon ab-

hängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abge-

schlossen habe (BGHZ 145, 399). Unter Hinweis darauf hat der Senat

durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 (IV ZR 308/01) die Revision ge-

gen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom

31. Oktober 2001 (4 U 78/00) nicht angenommen, in dem dieses den Re-

gress des Gebäudeversicherers gegen den Mieter trotz Deckungsschut-

zes in der Haftpflichtversicherung wegen Schäden an der Mietsache ab-

gelehnt hatte. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar

2001 (aaO) ergibt sich nichts anderes. Der VIII. Zivilsenat hat zum Ein-

fluss der Haftpflichtversicherung auf den Regressverzicht keine abwei-

chende Meinung vertreten, sondern sich den Erwägungen des IV. Zivil-

senats im Urteil vom 8. November 2000 in vollem Umfang angeschlos-

sen. Offen geblieben ist nur die Frage des Ausgleichs unter den Versi-

cherern.

11

b) Dennoch sind die Urteile des IV. und des VIII. Zivilsenats dahin

verstanden worden, es sei noch nicht abschließend geklärt, ob dem Ge-

bäudeversicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der schädi-

gende Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält. In der Rechtspre-

chung der Instanzgerichte und der Literatur ist die Frage umstritten. Ei-

nige Oberlandesgerichte sind dem Bundesgerichtshof gefolgt (außer dem

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht die Oberlandesgerichte

Dresden, VersR 2003, 497, Stuttgart, VersR 2004, 592, Hamm, VersR

2002, 1280, Nichtzulassungsbeschwerde durch Senatsbeschluss vom

16. Oktober 2002 zurückgewiesen, IV ZR 361/02, München, VersR 2005,

500 und Urteil vom 16. Mai 2001, 3 U 6151/00 und Zweibrücken, Urteil

vom 29. August 2001, 1 U 5/01). Die Oberlandesgerichte Köln (VersR

2004, 593) und Düsseldorf (VersR 2006, 541) meinen, die Frage sei

höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt und dahin zu entschei-

den, dass der Gebäudeversicherer den Mieter in Regress nehmen kön-

ne, wenn dieser eine den Schadensersatzanspruch deckende Haft-

pflichtversicherung habe. In diesem Fall bedürfe der Mieter keines

Schutzes durch den Regressverzicht, weil er nicht Gefahr laufe, für den

Schaden selbst aufkommen zu müssen. Eine ernsthafte Belastung des

Mietverhältnisses sei nicht zu befürchten, weil der Vermieter und der

Mieter annehmen dürften, die Auseinandersetzung über die Schadensre-

gulierung werde faktisch zwischen den beiden Versicherern geführt. Mit

entsprechenden Erwägungen ist die Literatur ganz überwiegend der Mei-

nung, der Regressverzicht sei bei bestehendem Haftpflichtversiche-

rungsschutz des Mieters subsidiär (Günther, aaO S. 111 ff. und VersR

2004, 595, 597; Breideneichen, VersR 2005, 501, 503 a.E.; Armbrüster,

aaO S. 195 f. und ZMR 2001, 185, 186; Prölss, aaO S. 158 und ZMR

2004, 389, 391 f.; a.A. Bayer, aaO S. 144).

12

c) Die an der Begründung des Senatsurteils vom 8. November

2000 geübte Kritik ist teilweise berechtigt. Der Umstand, dass bei Ab-

schluss des Gebäudeversicherungsvertrages häufig noch unbekannt sei,

ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung habe, und dass viele Mieter

keine hätten, stünde einer rechtlichen Konstruktion des Regressverzichts

nur für den Fall der fehlenden Haftpflichtversicherungsdeckung grund-

sätzlich nicht entgegen. Richtig ist auch, dass der Risikoausschluss des

§ 4 Nr. I 6 a AHB überwiegend abbedungen wird, allerdings mit Ein-

schränkungen (vgl. den Einschluss von Mietsachschäden in Nr. 4.2 des

Mustertarifs 2000, abgedruckt bei Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. S. 1332,

1346 und Schwickert, VersR 2004, 174). Bei Mehrfamilienhäusern betrifft

der Risikoausschluss im Übrigen nur den dem Mietgebrauch unterliegen-

den, nicht aber den übrigen Teil des Gebäudes (Littbarski, AHB § 4

Rdn. 206 f.; Späte, Haftpflichtversicherung § 4 AHB Rdn. 113).

13

d) Diese Einwände gegen einzelne Punkte der Begründung sind

jedoch nicht geeignet, das Ergebnis in Frage zu stellen. Der entschei-

dende Grund dafür, dass der Regressverzicht nicht vom Bestehen eines

Haftpflichtversicherungsschutzes des Mieters abhängt, ergibt sich aus

den Erwägungen, aus denen der Senat im Wege der ergänzenden Aus-

legung dem Gebäudeversicherungsvertrag überhaupt einen Regressver-

zicht entnommen hat.

14

aa) Der Inhalt typischer Gebäudeversicherungsverträge wird im

Wesentlichen durch Allgemeine Versicherungsbedingungen festgelegt.

Die ergänzende Auslegung solcher Verträge hat nach einem objektiv-

generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der

typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret be-

teiligten Parteien) ausgerichtet sein muss; die Vertragsergänzung muss

deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines

stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGHZ

164, 297, 317; Lorenz, aaO S. 97).

15

bb) Da es um die ergänzende Auslegung des Versicherungsvertra-

ges zwischen dem Versicherungsnehmer als Vermieter und dem Gebäu-

deversicherer geht, kommt es - wie dem Senatsurteil vom 8. November

2000 zu entnehmen ist - auf deren Interessen an und nicht unmittelbar

auf die Interessen des Mieters (Prölss, ZMR 2001, 157, 158). Allerdings

sind die Interessen des Mieters mittelbar einzubeziehen, soweit sie sich

in einem auf dem Mietverhältnis beruhenden Interesse des Vermieters

niederschlagen (vgl. Armbrüster, VersR 1994, 893, 895 f.; ders. Der

Schutz von Haftpflichtinteressen in der Sachversicherung S. 113 ff.;

Prölss, r+s 1997, 221, 223 und ZMR 2004, 389 f.).

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(1) Wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 darge-

legt hat, besteht ein für den Versicherer erkennbares Interesse des Ver-

mieters daran, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsver-

hältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (eben-

so Armbrüster und Prölss, aaO). Bei einem Regress des Versicherers

liegt eine ernsthafte Belastung des Mietverhältnisses aber auf der Hand.

Denn Vermieter und Mieter müssten gegenläufige Positionen vertreten

oder zumindest unterstützen. Den Vermieter trifft die Obliegenheit, sei-

nen Gebäudeversicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung zu

unterstützen (vgl. u.a. § 13 Nr. 1 c und e AFB 87, § 15 Nr. 1 c VGB 99).

Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit

den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regress des Ver-

sicherers abzuwehren. Dies gilt ebenso, wenn der Mieter haftpflichtversi-

chert ist und dann seinerseits der Obliegenheit nachzukommen hat, den

Haftpflichtversicherer bei der Abwehr des Schadens zu unterstützen (§ 5

Nr. 3 Satz 2 AHB).

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(2) Die Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf und

der überwiegenden Literatur, die Auseinandersetzung über die Scha-

densregulierung spiele sich dann faktisch zwischen den beiden Versiche-

rern ab und führe zu keiner ernstlichen Belastung des Mietverhältnisses,

weil Vermieter und Mieter beruhigt davon ausgehen könnten, letztlich

zahle alles "die Versicherung", ist nur auf den ersten Blick einleuchtend.

Sie unterstellt, dass alle Beteiligten sich der objektiven Rechtslage ent-

sprechend vernünftig verhalten und nicht einseitig auf die Wahrnehmung

ihrer jeweiligen Interessen bedacht sind. Es ist zwar grundsätzlich davon

auszugehen, dass die Haftpflichtversicherer in der ganz überwiegenden

Zahl der Fälle bedingungsgemäß regulieren, also unberechtigte Haft-

pflichtansprüche abwehren und den Versicherungsnehmer von berechtig-

ten Haftpflichtansprüchen freistellen. Die Gerichtspraxis zeigt aber, dass

Haftpflichtversicherer in vielen Fällen den Deckungsschutz auch ableh-

nen, möglicherweise mit vertretbaren, im späteren Rechtsstreit aber

nicht durchschlagenden Gründen. Unabhängig davon, ob die Deckungs-

ablehnung berechtigt oder unberechtigt ist, müsste der Mieter einen De-

ckungsprozess gegen seinen Haftpflichtversicherer führen, selbst wenn

er die Erfolgsaussichten nicht hoch einschätzt. Verzichtet er auf den De-

ckungsprozess, muss er befürchten, vom Gebäudeversicherer in Re-

gress genommen zu werden mit der Begründung, er habe auf den De-

ckungsprozess nur deshalb verzichtet, um seinen Haftpflichtversicherer

zu schonen. Ein vorgezogener Deckungsprozess ist überdies problema-

tisch, wenn auch die Haftpflichtfrage streitig ist.

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Außerdem besteht die Gefahr, dass der Versicherungsnehmer den

an sich gegebenen Deckungsschutz wegen Obliegenheitsverletzungen

nach Eintritt des Versicherungsfalles verliert (§ 5 i.V. mit § 6 Nr. I AHB).

Das kann, wie die Erfahrung des Senats belegt, leicht vorkommen, ins-

besondere deshalb, weil der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür

trägt, dass er die Obliegenheit nicht vorsätzlich und nicht grob fahrlässig

verletzt hat, und bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit den

Kausalitätsgegenbeweis führen muss. Die Gefahr der Obliegenheitsver-

letzung in Gestalt der unterlassenen Anzeige des Versicherungsfalles ist

hier überdies besonders groß, weil der Versicherungsnehmer, insbeson-

dere als versicherungsrechtlicher Laie, annehmen kann, der Schaden sei

durch die Gebäudeversicherung gedeckt, und mit einem Rückgriff des

Gebäudeversicherers nicht rechnet. Zudem ist anzunehmen, dass der

Gebäudeversicherer den Mieter stets in Regress nehmen wird, wenn er

weiß, dass dieser haftpflichtversichert ist. Er wird, um Rechtsnachteile zu

vermeiden, vorsorglich gegen den Mieter vorgehen, auch wenn dieser

wegen Deckungsablehnung einen Prozess gegen seinen Haftpflichtversi-

cherer führt. Denn er muss den Fall bedenken, dass der Mieter letztlich

doch Anspruch auf Deckungsschutz hat, auch wenn sich dies erst nach

einem längeren Rechtsstreit herausstellt. Wartet der Gebäudeversicherer

aber so lange ab, kann es sein, dass seine Regressforderung verjährt ist

oder ihrer Durchsetzung Beweisschwierigkeiten entgegenstehen. Es be-

steht also die Gefahr, dass der haftpflichtversicherte Mieter bei De-

ckungsablehnung seines Versicherers zwischen zwei Fronten gerät. Er

muss gegen seinen Haftpflichtversicherer vorgehen und ohne dessen

Unterstützung den Anspruch des Gebäudeversicherers abwehren. Bis

zur rechtskräftigen Entscheidung über die Deckungspflicht des Haft-

pflichtversicherers hat er mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen,

wenn der Gebäudeversicherer vorher ein stattgebendes Urteil im Rück-

griffsprozess erstreitet. Für den Mieter kann sogar der Fall eintreten,

dass er letztlich den Prozess gegen seinen Haftpflichtversicherer verliert

und den Prozess gegen den Gebäudeversicherer. Er wäre also, anders

als der nicht haftpflichtversicherte Mieter, der Gefahr ausgesetzt, dass

letztlich kein Versicherer den Schaden zu tragen hat, sondern er selbst.

Die Streitverkündung an den Haftpflichtversicherer im Regressprozess

ist ebenso wenig wie die ohnehin gegebene Bindungswirkung des Haft-

pflichturteils geeignet, alle streitigen Deckungsfragen im Haftpflichtversi-

cherungsverhältnis abschließend zu klären. Das ist nur bei Vorausset-

zungsidentität der Fall (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR

126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1 m.w.N.). Der Regressverzicht des

Gebäudeversicherers, der dem nicht haftpflichtversicherten Mieter zugu-

te kommt, könnte deshalb beim haftpflichtversicherten Mieter unterlaufen

werden. Das wiederum hätte Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit

des Mieters. Bei einer Deckungsablehnung des Haftpflichtversicherers

wäre die Belastung des Mietverhältnisses deshalb nicht geringer, son-

dern eher stärker als dann, wenn der Mieter keine Haftpflichtversiche-

rung hätte. Der haftpflichtversicherte Mieter stünde dann im Ergebnis

schlechter als der nicht haftpflichtversicherte. Das aber läge nicht im In-

teresse des Vermieters, für den eine Haftpflichtversicherung des Mieters

wegen von der Gebäudeversicherung nicht gedeckter Schäden dennoch

vorteilhaft sein kann.

19

(3) Abgesehen davon darf der Mieter, der die Versicherungsprämie

der Gebäudeversicherung des Vermieters finanziert, im Verhältnis zum

Vermieter die berechtigte Erwartung haben, dass ihm seine Aufwendun-

gen im Schadensfall in irgendeiner Weise zugute kommen (vgl. BGH, Ur-

teil vom 3. November 2004 - VIII ZR 28/04 - VersR 2005, 498 unter 2 und

3 vor a). Dabei ist es unerheblich, ob die Versicherungsprämie offen um-

gelegt oder in die Miete einkalkuliert worden ist (ebenso Armbrüster,

ZMR 2001, 185 und r+s 1998, 221, 223; Prölss, ZMR 2001, 157; Gaul/

Pletsch, NVersZ 2001, 490, 492). Bei einem typischen Mietvertrag über

Wohnräume, aber auch über Gewerberäume liegt es auf der Hand, dass

die Betriebskosten letztlich vom Mieter getragen werden, entweder offen

ausgewiesen oder verdeckt. Jeder wirtschaftlich denkende Vermieter

muss jedenfalls die Betriebskosten erwirtschaften. Der Mieter, der im Er-

gebnis die Prämie (mit-)trägt, darf also berechtigterweise vom Vermieter

erwarten, hierfür eine Art Gegenleistung zu erhalten, die darin besteht,

dass er in gewisser Weise geschützt ist, wenn er leicht fahrlässig einen

Schaden verursacht. Die Erfüllung dieser berechtigten Erwartung des

Mieters liegt aber auch im Interesse des Vermieters, weil anderenfalls

das Vertragsverhältnis auch insoweit belastet werden kann.

20

(4) Zusammengefasst geht das Interesse des Vermieters letztlich

dahin, dass der Schadensfall, auch wenn einiges in den beiden Versiche-

rungsverhältnissen und im Mietverhältnis in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht streitig sein sollte, ausschließlich auf der Ebene der beiden Ver-

sicherer geregelt wird. Nur dann ist der Zustand erreicht, den die Ober-

landesgerichte Köln und Düsseldorf sowie die überwiegende Auffassung

in der Literatur als gegeben voraussetzen.

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(5) Dem Regressverzicht trotz Bestehens einer Haftpflichtversiche-

rung des Mieters stehen berechtigte Interessen des Versicherers nicht

entgegen, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 2000 ausge-

führt hat. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gebäudeversiche-

rer ein konkretes Risiko versichert, für das er eine bestimmte Prämie er-

hält. Welches Risiko er versichern will, ist seine Sache, er kann sich vor-

her darüber informieren. Er kann sich Aufklärung darüber verschaffen, ob

Gebäude oder Wohnungen vermietet sind. Häufig wird sich das schon

von selbst ergeben, beispielsweise bei Mehrfamilienhäusern und großen

Mietshäusern. Bei einem Einfamilienhaus kann der Versicherer danach

23

fragen, ob es vermietet ist oder nicht. Der Versicherer ist also in der La-

ge, eine risikogerechte Prämie zu verlangen. In diese kann er eventuelle

Regressausfälle wegen des Regressverzichts einerseits und eventuelle

Ausgleichserlöse nach § 59 VVG andererseits einkalkulieren.

II. Dem Gebäudeversicherer ist ein Ausgleichsanspruch in analo-

ger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG zuzubilligen.

1. Diese Lösung wird in der Literatur für den Fall des Regressver-

zichts auch gegenüber dem haftpflichtversicherten Mieter mit überzeu-

genden Gründen vertreten (Günther, VersR 2004, 595, 598; Breidenei-

chen, VersR 2005, 501, 502 f.; Bayer, aaO S. 144 f.). Entgegen der An-

sicht des Oberlandesgerichts München (VersR 2005, 500) scheidet eine

unmittelbare Anwendung von § 59 VVG aus. Die Verträge über die Ge-

bäudeversicherung und die Haftpflichtversicherung decken auch nicht

teilweise dasselbe Interesse. Der Regressverzicht führt nicht zu einer

Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters in der Gebäude-

versicherung. Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Gebäudeversi-

cherer, sondern wird durch die Regressbeschränkung im Verhältnis zum

Versicherer lediglich so behandelt, als sei er versichert (anschaulich

Breideneichen, aaO S. 503 und Sieg, VersR 1976, 105 f.: "Quasi-

Versicherungsnehmer"). Diese der Doppelversicherung strukturell ver-

gleichbare Interessenlage rechtfertigt die analoge Anwendung von § 59

Abs. 2 Satz 1 VVG. Diese Vorschrift verdrängt als spezielle Ausgleichs-

regelung unter den beteiligten Versicherern andere Ausgleichsansprüche

(vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 59 Rdn. 13; BK-

Schauer, § 59 Rdn. 39).

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2. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG hat der Ausgleich nach dem Ver-

hältnis der jeweiligen Leistungspflicht zu erfolgen. Das gilt jedoch nur,

soweit die Ersatzverpflichtungen deckungsgleich sind. In den Ausgleich

können deshalb - wie von der Klägerin im Grundsatz berücksichtigt - nur

der Zeitwert und die Positionen eingesetzt werden, die der Haftpflicht-

versicherer auch zu ersetzen hat. Der von Breideneichen (aaO) und

Prölss (ZMR 2004, 389, 392) vertretenen Auffassung, zwar sei § 59

Abs. 2 Satz 1 VVG analog anzuwenden, jedoch dahin zu modifizieren,

dass der Haftpflichtversicherer den Schaden voll zu tragen habe, der

Regressverzicht des Gebäudeversicherers also nur subsidiär sei, ist

nicht zuzustimmen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei nur

subsidiärer Haftung eines Versicherers für eine Doppelversicherung und

einen Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 VVG kein Raum (Urteil vom

21. April 2004 - IV ZR 113/03 - VersR 2004, 994 unter II 1 a m.w.N.).

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3. Der Ausgleich über die Grundsätze der Doppelversicherung ver-

einfacht die Schadensabwicklung erheblich. Er hat zudem den Vorteil,

dass die Ausgleichspflichten der Versicherer als selbständige Ansprüche

im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entstehen und nicht

durch Obliegenheitsverletzungen der Versicherungsnehmer nach Eintritt

des Versicherungsfalles beeinträchtigt werden können. Der Senat hat

früher zwar als maßgeblichen Zeitpunkt für die Ausgleichspflicht die Zah-

lung durch einen Doppelversicherer angenommen (Urteil vom 19. März

1981 - IVa ZR 75/80 - VersR 1981, 625). Im Urteil vom 5. März 1986 (IVa

ZR 63/84 - VersR 1986, 380 unter 1) hat der Senat ausdrücklich offen

gelassen, ob für die Ausgleichspflicht nach § 59 Abs. 2 VVG grundsätz-

lich auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles abzustellen

sei, wofür Prölss/Martin mit beachtlichen Gründen einträten. Heute ist die

Literatur einhellig der Meinung, dass es auf den Zeitpunkt des Eintritts

des Versicherungsfalles ankommt und die Ausgleichsansprüche der

Doppelversicherer durch Handlungen der Versicherungsnehmer nicht

mehr beeinträchtigt werden können (Römer, aaO § 59 Rdn. 10 f.; Koll-

hosser, aaO § 59 Rdn. 15; Schauer, aaO § 59 Rdn. 27; ebenso OLG

Düsseldorf VersR 2000, 1353). Dieser Ansicht stimmt der Senat nunmehr

zu.

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III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil

Streit über den Grund und die Höhe des Anspruchs besteht und die Par-

teien zur Durchführung des Ausgleichs nach dem Maßstab des § 59

Abs. 2 Satz 1 VVG bisher nicht vorgetragen haben.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 04.08.2003 - 16 O 388/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03 -