Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 13 Bekanntmachungen
(1) Die Abstimmungsbehörden und Kreisabstimmungsleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die amtsfreie Gemeinde, die kreisfreie Stadt oder den Landkreis üblichen Form, soweit nicht nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen des Stimmkreises bekanntgegeben werden.
(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.
(3) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn
bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß,
bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß.
(4) Der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.
(5) Bestimmt die Abstimmungsbehörde gemäß § 17a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens, hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn während der Eintragungsfrist bei weiteren Eintragungsstellen das Volksbegehren unterstützt werden kann oder die jeweiligen Eintragungszeiten geändert werden. Bei mobilen Bürgerbüros, die mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges betrieben werden, ist der für den Tag festgelegte Tourenplan möglichst frühzeitig, jedoch spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Einsatztag auf geeignete Weise zu veröffentlichen.
(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landesabstimmungsleiters oder Kreisabstimmungsleiters ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde.