Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung VVVBbg § 14 Sorbische/Wendische Sprache Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Abstimmungsbehörde zu sichern, daß die Bekanntmachungen nach § 5 sowie die Kenntlichmachung der Eintragungsräume nach § 3 auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen.