Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 6 Eintragungszeit
Während der Eintragungsfrist ist die Abstimmungsbehörde verpflichtet, mindestens in einem Eintragungsraum amtliche Eintragungslisten zu den üblichen Arbeitszeiten zur Eintragung bereitzuhalten. Im Übrigen hat die Abstimmungsbehörde gemäß § 17a Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragungszeiten in den amtlichen Eintragungsräumen und bei den übrigen Stellen, bei denen das Volksbegehren unterstützt werden kann, insgesamt so bemessen sind, dass die Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich in die amtlichen Eintragungslisten einzutragen, und ihnen die Ausübung dieses Rechts möglichst erleichtert wird.