Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 7 Prüfung der Identität und Eintragungsberechtigung
(1) Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen.
(2) Eine eintragungswillige Person ist zurückzuweisen, wenn sie ihr Eintragungsrecht bei einer Stelle (§ 17 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes)
in einer amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt ausüben will, in der sie nicht ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nicht ihre Hauptwohnung, oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehat, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
in einer amtsangehörigen Gemeinde ausüben will und sie weder in dieser amtsangehörigen Gemeinde noch in einer anderen amtsangehörigen Gemeinde des betreffenden Amtes ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder, sofern sie in der Bundesrepublik keine Wohnung innehat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) In kreisfreien Städten, in denen nicht nur ein Stimmkreis besteht, hat die Aufsicht führende Person oder der Notar dafür Sorge zu tragen, daß die eintragungsberechtigten Personen sich nur in die Eintragungslisten des jeweiligen Stimmkreises eintragen.
(4) Beauftragt eine Person, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, eine andere Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechtes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes, so haben die Aufsicht führende Person, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar ferner die Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Vollmacht zu prüfen. Die Vollmacht ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten aus, so ist sorgfältig zu prüfen, für welches Volksbegehren die Vollmacht gilt.
(5) Wird eine eintragungswillige Person zurückgewiesen,so ist der Grund für ihre Zurückweisung aktenkundig festzuhalten.
(6) Die Abstimmungsbehörde hat die Eintragungsberechtigung der in den amtlichen Eintragungslisten eingetragenen Personen möglichst zeitnah, jedoch spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist unmittelbar nach Ablauf der Eintragungszeit zu prüfen. Dabei darf sie in einem papierenen oder elektronischen Verzeichnis für jede Eintragung das Ergebnis der Prüfung festhalten.