Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 5 Bekanntmachung der Abstimmungsbehörde
Die Abstimmungsbehörde hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist die Bekanntmachung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes zu bewirken. Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht die Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachung durch Aushang während der gesamten Eintragungsfrist an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen erfolgt.