Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 8 Ausübung des Eintragungsrechtes durch Eintragung in die Eintragungslisten
(1) Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muß persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen genügt die Angabe des Rufnamens), Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen. Die Eintragungen sind fortlaufend zu numerieren.
(2) Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies der Aufsicht führenden Person, dem ehrenamtlichen Bürgermeister oder dem Notar mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen; die Niederschrift ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. In diesen Fällen tragen die Aufsicht führende Person, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar in der Eintragungsliste in der für Vermerke vorgesehenen Spalte ein "A" ein.
(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Hilfsperson mit ihren Vor- und Familiennamen unterzeichnet und die Aufsicht führende Person, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar in der Eintragungsliste in der für Vermerke vorgesehenen Spalte ein "H" eintragen.
(4) Die Ausübung des Eintragungsrechts ist in geeigneter Weise zu vermerken.
(5) Aus den Eintragungslisten dürfen keine personenbezogenen Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Die Einsichtnahme der Eintragungen durch die eintragungsberechtigten Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.