Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung

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§ 8a Ausübung des Eintragungsrechtes durch briefliche Eintragung auf Eintragungsscheinen, Datenschutz

(1) Eine eintragungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und einen Briefumschlag. Der Eintragungsschein wird nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster erteilt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bei mehreren Volksbegehren bestimmen, dass für die Briefumschläge eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden ist.

(2) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) Der Eintragungsschein wird von der Abstimmungsbehörde der Gemeinde erteilt, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Eintragungsscheine dürfen frühestens am ersten Tag der Eintragungsfrist erteilt werden; § 25 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(5) Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist, 16 Uhr, beantragt werden. § 24 Absatz 3 Satz 3 erster Teilsatz und Absatz 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(6) Die Abstimmungsbehörde beschafft die Vordrucke für die Eintragungsscheine, die Merkblätter nach Absatz 1 Satz 1 und die Briefumschläge. Die Eintragungsscheine müssen den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen. Die Eintragungsscheine und die Briefumschläge sind aus weißem oder weißlichem Papier, es sei denn, der Landesabstimmungsleiter bestimmt etwas anderes. Auf dem amtlichen Briefumschlag sind anzugeben

die vollständige Anschrift, an die der Eintragungsbrief zu übersenden ist,

die Bezeichnung der Abstimmungsbehörde, die den Eintragungsschein ausgestellt hat,

die Nummer des Eintragungsscheins,

die Nummer des Stimmkreises, es sei denn, sie lässt sich aus den Nummern 1 bis 3 ableiten,

der Vermerk Eintragungsbrief.

Der Briefumschlag ist von der Abstimmungsbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn der eintragungsberechtigten Person der Eintragungsschein und der Briefumschlag an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

(7) Der Eintragungsschein und der Briefumschlag dürfen ausgehändigt werden an

die eintragungsberechtigte Person persönlich,

die von der eintragungsberechtigten Person zur Beantragung des Eintragungsscheins bevollmächtigte Person (Absatz 2),

eine andere als die eintragungsberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird; § 15 Absatz 2 Satz 2 erster Teilsatz des Volksabstimmungsgesetzes gilt entsprechend.

Postsendungen sind von der Abstimmungsbehörde freizumachen. Die Abstimmungsbehörde übersendet der eintragungsberechtigten Person den Eintragungsschein und den Briefumschlag mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet ihr Eintragungsrecht ausüben will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(8 Über die erteilten Eintragungsscheine führt die Abstimmungsbehörde ein Verzeichnis. Das Verzeichnis wird elektronisch oder als Liste oder Sammlung der Durchschriften der Eintragungsscheine geführt.

(9) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt; § 25 Absatz 10 Satz 2 erster Teilsatz der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Eintragungsscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von dem Beginn der Eintragungsfrist bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens nach Maßgabe des § 20 des Volksabstimmungsgesetzes und des § 9 ausgeübt.

§ 8 § 8b