Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermögensgesetzdurchführungsverordnung
VermGDV§ 1 Zuständigkeit
(1) Für Rückübertragungsverfahren nach § 3 des Vermögensgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr Kreis- oder Stadtgebiet zuständig, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Der Landkreis Oder-Spree nimmt neben den Aufgaben für sein Gebiet die Aufgaben für die Gebiete der Landkreise Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße und Uckermark sowie der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) wahr. Die Landeshauptstadt Potsdam nimmt neben den Aufgaben für ihr Stadtgebiet die Auf-gaben für das Gebiet des Landkreises Teltow-Fläming wahr. Der Landkreis Oberhavel bleibt zuständig für seine am 31. Dezember 2005 anhängigen Gerichtsverfahren.
(2) In Verfahren nach Absatz 1, in denen die Rückübertragung ausgeschlossen ist oder der Berechtigte Entschädigung gewählt hat (Singularentschädigungsverfahren), sind für den Vollzug des Entschädigungsgesetzes und des Ausgleichsleistungsgesetzes der Landkreis Dahme-Spreewald für sein Gebiet und der Landkreis Oder-Spree für sein Gebiet und die Gebiete der Landkreise Barnim, Elbe-Elster, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oberspreewald-Lausitz, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming und Uckermark sowie der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) und der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.
(3) Für Singularentschädigungsverfahrennach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz ist der Landkreis Oder-Spree und für Verfahren nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz in den Fällen des § 25 Absatz 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen für das Gebiet des Landes Brandenburg zuständig.
(4) Für Verfahren nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz jeweils in den Fällen des § 25 Absatz 2 des Vermögensgesetzes ist der Landkreis Oder-Spree für das Gebiet des Landes Brandenburg zuständig.
(5) Die Regelung des § 3 Absatz 5 des Vermögensgesetzes bleibt von Zuständigkeitsübertragungen nach dieser Verordnung unberührt.
(6) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 5 werden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung und die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wahrgenommen.
(7) Die Zuständigkeit des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wird zum 1. Januar 2016 auf das Ministerium der Finanzen übertragen.