Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermögensgesetzdurchführungsverordnung
VermGDV§ 2 Kostenerstattung
Das Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans.
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VermGDVDas Land erstattet anteilig die personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans.