Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung
VermGebO§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungsgebührenordnung vom 16. September 2011 ( GVBl. II Nr. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Mai 2017 (GVBl. II Nr. 28) geändert worden ist, außer Kraft.
Einzelnorm
Potsdam, den 14. Oktober 2019
Der Minister des Innern und für Kommunales
Karl-Heinz Schröter
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Allgemeine Regelung:
Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.
Tarifstelle
Gegenstand
1
Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
2
Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®)
3
Liegenschaftsvermessung
4
Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften
5
Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
6
Rechtsbehelfe
Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand
Gebühr in Euro
1
Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
1.1
Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung
1.1.1
Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
1.1.2
Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
1.2
Unschädlichkeitszeugnis
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
1.3
Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Erstausfertigung der Bescheinigung, je begonnene Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
1.4
Unterlagen aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
Ausdrucke elektronischer Dokumente und Kopien aus den Nachweisen des
Liegenschaftskatasters
1.4.1
bis DIN A3 je Seite
8,70
1.4.2
bis DIN A2 je Seite
19,60
1.4.3
bis DIN A1 je Seite
30,50
1.4.4
größer DIN A1 je Seite
41,40
1.4.5
bei gleichzeitiger Beantragung für eine zweite und jede weitere Unterlage desselben Dokumentes, die in einem Arbeitsgang erstellt wird je Seite
25 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 1.4.1 bis
Tst. 1.4.4
1.5
Mehrausfertigungen von Informationen und Bescheinigungen
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Bescheinigungen oder Unschädlichkeitszeugnissen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 je weitere Mehrausfertigung
7,60
2
Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschafts katasterinformationssystems (ALKIS®)
2.1
ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
2.1.1
Liegenschaftskarte bis DIN A3 je Auszug
22,00
2.1.2
Liegenschaftskarte größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0 je Auszug
44,00
2.1.3
Flurstücksnachweis je Auszug
11,00
2.1.4
Flurstücks- und Eigentümernachweis je Auszug
11,00
2.1.5
Grundstücksnachweis je Auszug
11,00
2.1.6
Bestandsnachweis je Auszug
22,00
2.2
Mehrausfertigungen von ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von ALKIS® – Präsentationsausgaben aus dem Nachweis des Liegenschaftskatasters nach Tarifstelle 2.1, je Mehrausfertigung
25 Prozent der
Gebühr nach
Tst. 2.1
3
Liegenschaftsvermessung
Allgemeine Regelung: Mit den Gebühren nach dieser Tarifstelle sind alle mit dem Antrag im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, soweit sie im Einzelfall anfallen, einschließlich der Erstellung der Vermessungsschriften sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters und die Bekanntgabe der Veränderungen abgegolten.
3.1
Liegenschaftsvermessung – Grenzvermessungen, soweit nicht Tarifstelle 3.2 oder 4.1 anzuwenden ist
Allgemeine Regelung:
Für die Gebührenberechnung sind der Grundaufwand, die Längen der Grenzen nach Maßgabe der nachfolgenden Nummern sowie die neu eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der
Bildung neuer Flurstücke ist zusätzlich auch die Anzahl der neuen Flur-
stücke zu berücksichtigen.
Der Grundaufwand ist einmal je Antrag in Höhe von 1 200,30 Euro zu
erheben. Das gilt auch, wenn der Antrag verschiedene Tatbestände nach
dieser Tarifstelle umfasst.
Für die Ermittlung werden die nachfolgenden Grenzlängen berücksichtigt:
die Längen der beantragten Grenzen;
bei der Bildung neuer Grenzen die Grenzen, in die neue Grenzen eingebunden werden;
bestehende Grenzen, in die eine oder mehrere neue Grenzen eingebunden werden, mit mindestens 15 Metern jedoch maximal 160 Metern;
beginnt oder endet eine neue Grenze in einem bestehenden Grenzpunkt, so ist eine fiktive Grenzlänge von 15 Metern anzurechnen, wenn an diesem Grenzpunkt keine Grenzlänge einer bestehenden Grenze in der Gebührenberechnung zu berücksichtigen ist;
die Längen der anderen Grenzen zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten mit maximal 500 Metern;
anzurechnende Grenzen können nur einmal je Antrag für die Gebührenberechnung berücksichtigt werden;
wenn an einer Grenze mehr als ein Bodenwert anliegt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen; Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.
Die nach Nummer 3 Buchstabe a bis e zu berücksichtigenden Grenzlängen sind unter Beachtung der Erläuterung nach Nummer 3 Buchstabe f und g zu summieren.
Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden und mit der Gebühr des zutreffenden Bodenwertes zu multiplizieren. Beträgt die Summe der so ermittelten Grenzlängen weniger als 15 Meter, ist für die Berechnung der Gebühr eine Mindestgrenzlänge von 15 Metern anzusetzen.
Bodenwert
(Euro/Quadratmeter)
Gebühr
(Euro/Meter)
unter 3
8,50
bis 30
13,50
bis 100
14,50
bis 200
16,50
bis 400
18,50
über 400
20,00
6. Wenn bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters für ein Flurstück
mehrere Bodenwerte vorliegen, ist der Gebührenberechnung der flächen-
mäßig überwiegende Bodenwert zugrunde zu legen.
3.1.1
Feststellung neuer und bestehender Grenzen mit örtlicher Vermessung
3.1.1.1
Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 und soweit zutreffend, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 3.1.1.2 bis 3.1.1.5 je Antrag
100 Prozent der Gebühr
3.1.1.2
für das dritte neue Flurstück
126,40
3.1.1.3
ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück
379,00
3.1.1.4
für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen
38,00
3.1.1.5
Für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
3.1.2
Feststellung neuer Grenzen ohne örtliche Vermessungen (Sonderung)
3.1.2.1
Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag
55 Prozent
der Gebühr
3.1.2.2
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 für die Prüfung von mehr als einer Arbeitshalbstunde, ob durch eine die Teilung vorbereitende Liegenschaftsvermessung Zustände geschaffen werden, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprechen, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
3.1.2.3
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.2.1 ab dem vierten neuen Flurstück je weiteres neues Flurstück
189,60
3.1.3
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzfeststellungen
3.1.3.1
ohne Bildung neuer Flurstücke je Antrag
278,00
mit Bildung neuer Flurstücke:
3.1.3.2
bei einem Bodenwert unter 3 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
189,60
3.1.3.3
bei einem Bodenwert bis 30 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
278,00
3.1.3.4
bei einem Bodenwert bis 100 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
290,60
3.1.3.5
bei einem Bodenwert bis 200 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
315,90
3.1.3.6
bei einem Bodenwert bis 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
328,50
3.1.3.7
bei einem Bodenwert über 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
341,20
3.1.4
Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte
Allgemeine Regelung:
Für die Gebührenberechnung der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die Länge einer anliegenden, wiederherzustellenden Grenze des Antragsflurstücks, wie sie im Antrag bezeichnet ist, mit mindestens 15 Metern jedoch maximal 75 Metern anzurechnen.
3.1.4.1
Die Gebühr berechnet sich nach der allgemeinen Regelung dieser Tarifstelle sowie nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag
85 Prozent der Gebühr
3.1.4.2
zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.4.1 für jedes auf Antrag eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen
38,00
3.1.4.3
Einleitung des Amtsverfahrens nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens
10 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.1.4.1
3.1.5
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.1.3 anzurechnen ist
3.1.5.1
je Antrag
278,00
3.1.5.2
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.1.5.1 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig
217,90
3.1.6
Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses
Allgemeine Regelung:
Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen abgegolten.
Die Gebühr berechnet sich nach den allgemeinen Regelungen der Nummern 1 bis 5 der Tarifstelle 3.1 je Antrag
55 Prozent der Gebühr
3.1.7
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Grenzwiederherstellung mit Erteilung eines Grenzzeugnisses je Antrag
gebührenfrei
3.1.8
Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung oder des Grenzzeugnisses bei gleichzeitiger Beantragung nach den Tarifstellen 3.1.3, 3.1.5 oder des Grenzzeugnisses nach Tarifstelle 3.1.7 je weitere Mitteilung oder weiteres Grenzzeugnis
15,10
3.2
Liegenschaftsvermessung – Infrastrukturanlagen
Allgemeine Regelung:
Für die Gebührenberechnung bei der Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen sind die Anzahl der neuen Flurstücke und die beantragten Grenzlängen anzurechnen.
Die Liegenschaftsvermessung von Infrastrukturanlagen wird nach Tarifstelle 3.1 abgerechnet, wenn die Infrastrukturanlage im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung für Bauplätze oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang steht.
Bei gleichzeitiger Liegenschaftsvermessung nebeneinander verlaufender Infrastrukturanlagen, die verschiedenen Kategorien angehören, sind die
gemeinsamen Grenzen der jeweils höheren Kategorie zuzuordnen. Gleiches gilt für angrenzende neue Flurstücke, die in keiner Kategorie direkt eingebunden sind.
Für die Gebührenberechnung sind die ermittelten Grenzlängen einmal
innerhalb einer Kategorie zu addieren und gemäß den nachfolgend auf-
geführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination anzusetzen. Die jeweilige Summe der ermittelten Grenzlängen ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. Neue Flurstücke sind nach der jeweiligen Kategorie der Anlage, in der sie gebildet werden, beziehungsweise für neue angrenzende Flurstücke, nach der Kategorie der Anlage, mit der sie die längste gemeinsame Grenze haben, anzusetzen.
Anzurechnen sind:
die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke,
die Länge der neuen Grenzen,
die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
die Länge der auf Antrag wiederherzustellenden Grenzen.
Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei
einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 Meter.
Lücken von über 100 Metern unterbrechen den sachlichen Zusammenhang.
Die Infrastrukturanlage kreuzende oder eine von ihr abzweigende Infrastrukturanlage, die sich jeweils mit einer eigenen Länge von weniger als 100 Metern erstreckt, werden in den Grenzlängen berücksichtigt. Gleiches gilt für Flächen (zum Beispiel Regenrückhaltebecken, Aufforstungsgebiete oder ähnliche Flächen), sofern diese an die Infrastrukturanlage direkt angrenzen.
3.2.1
Einteilung der Infrastrukturanlagen
Kategorie I:
Bundesautobahnen, Bundes- und Landesstraßen, die zwei oder mehr Fahrstreifen in beide Richtungen haben oder eine durchgehende Trennung baulicher Art zwischen den Richtungsfahrbahnen aufweisen, Eisenbahnhauptstrecken, Gewässer gemäß der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung
3.2.1.1
für jedes neue Flurstück
227,50
3.2.1.2
für jeden beantragten Meter Grenzlänge
25,30
3.2.2
Kategorie II:
Bundes- und Landesstraßen, soweit sie nicht in Kategorie I genannt sind, Eisenbahnnebenstrecken, Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen (Gewässer II. Ordnung, ohne Meliorationsgräben) oder Infrastrukturanlagen, die der Ver- und Entsorgung mit Wasser, Energie oder Kommunikation dienen, je Antrag
75 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.2.1
3.2.3
Kategorie III:
Kreisstraßen, Gemeindestraßen, sonstige Gleisanlagen je Antrag
65 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.2.1
3.2.4
Kategorie IV:
Sonstige öffentliche Straßen, Meliorationsgräben oder sonstige Infrastrukturanlagen, die nicht der Kategorie III zuzurechnen sind, je Antrag
55 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.2.1
3.2.5
Sonderung von Infrastrukturanlagen je Antrag
55 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.2.1 bis 3.2.4
3.2.6
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen
3.2.6.1
Feststellung neuer oder bestehender Grenzen je Antrag
278,00
3.2.6.2
für jedes neue Flurstück
151,60
3.2.6.3
Grenzwiederherstellung mit Abmarkung der Grenzpunkte, wenn keine Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.1 anzurechnen ist, je Antrag
278,00
3.2.6.4
Soweit zutreffend zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 3.2.6.3 ab 30 auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen einmalig
217,90
3.2.7
Mehrausfertigungen der Fortführungsmitteilung
Bei gleichzeitiger Beantragung von Mehrausfertigungen von Mitteilungen über die Ergebnisse der Fortführung nach der Tarifstelle 3.2.6
3.2.7.1
erste Ausfertigung der Mitteilung für die antragstellende Person
gebührenfrei
3.2.7.2
je weitere ausgefertigte Mitteilung
15,10
3.3
Liegenschaftsvermessung – bauliche Anlagen
Allgemeine Regelung:
Die Gebühr ist je Antrag für die bauliche Anlage oder die baulichen Anlagen festzusetzen. Für die Festsetzung der Gebühr ist der Wert der einzumessenden baulichen Anlage oder die Summe der Werte der gleichzeitig einzumessenden baulichen Anlagen anzusetzen. Bauliche Anlagen, die in einer oder mehreren Geschossebenen verbunden sind (zum Beispiel mit einer Tiefgarage), gelten als eine bauliche Anlage.
Als bauliche Anlagen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Grundrissveränderungen wie Anbauten an bestehende bauliche Anlagen.
Werden mehrere getrennt stehende bauliche Anlagen bis zu einem Wert von jeweils 100 000 Euro oder ab einem Wert von jeweils 100 000 Euro gleichzeitig eingemessen, wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend Tarifstelle 3.3.1.9 je weiterer baulicher Anlage erhoben. Als getrennt stehende bauliche Anlagen gelten auch Grundrissveränderungen, etwa Anbauten, die keinen gemeinsamen Gebäudepunkt aufweisen, auch wenn diese Bestandteile derselben baulichen Anlage sind.
3.3.1
Einmessung von baulichen Anlagen
Bei einem Gesamtwert der baulichen Anlagen:
3.3.1.1
bis 20 000 Euro
505,40
3.3.1.2
über 20 000 Euro bis 100 000 Euro
758,00
3.3.1.3
über 100 000 Euro bis 300 000 Euro
947,60
3.3.1.4
über 300 000 Euro bis 600 000 Euro
1 137,10
3.3.1.5
über 600 000 Euro bis 800 000 Euro
1 453,00
3.3.1.6
über 800 000 Euro bis 1 000 000 Euro
1 895,10
3.3.1.7
über 1 000 000 Euro
1 895,10
zuzüglich für je weitere angefangene 500 000 Euro
631,70
3.3.1.8
über 4 000 000 Euro
5 685,30
zuzüglich für je weitere angefangene 500 000 Euro
126,40
3.3.1.9
bei gleichzeitiger Einmessung mehrerer getrennt stehender baulicher Anlagen deren Wert
jeweils bis 100 000 Euro beträgt, zusätzlich ab der zweiten und jeder weiteren baulichen Anlage bis
100 000 Euro Wert
126,40
jeweils über 100 000 Euro beträgt, zusätzlich ab der dritten und jeder weiteren baulichen Anlage über 100 000 Euro Wert
252,60
3.3.2
Einleitung des Amtsverfahrens nach § 23 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens
25 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.3.1
3.3.3
Fortführung des Liegenschaftskatasters aufgrund von Liegenschaftsvermessungen an baulichen Anlagen je Antrag
27 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.3.1
3.3.4
Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Fortführung je Mehrausfertigung
15,10
3.4
Sonstige vermessungstechnische Tätigkeiten, die im Auftrag der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg oder einer Katasterbehörde ausgeführt werden.
3.4.1
Passpunktbestimmung je Passpunkt
379,00
3.4.2
Auswertung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters je begonnene Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
3.4.3
Vermessungen zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften im Sinne des § 9 Absatz 8 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes, wenn diese Vermessungen nicht durch die Vermessungsstellen selbst auszuführen sind,
3.4.3.1
je Antrag
20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
3.4.3.2
Fortführung des Liegenschaftskatasters zur Berichtigung fehlerhafter Daten des Liegenschaftskatasters oder zur Bereinigung von Mängeln in den Vermessungen und Vermessungsschriften je Antrag
gebührenfrei
3.4.4
Vermessungen, die im Zusammenhang mit § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes durchzuführen sind
3.4.4.1
Einleitung des Amtsverfahrens nach § 10 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Einleitung des Amtsverfahrens
20 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
3.4.4.2
je Antrag
20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
3.4.4.3
Fortführung des Liegenschaftskatasters je Antrag
Gebühr nach
Tst. 3.1 bis
Tst. 3.3
4
Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften
4.1
Bodenordnungsverfahren
4.1.1
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Allgemeine Regelung:
Die Tarifstelle ist nur für Amtshandlungen in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anzuwenden.
Die Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze umfasst im erforderlichen Umfang die Feststellung beziehungsweise Wiederherstellung bestehender Flurstücksgrenzen, die Bildung neuer Flurstücksgrenzen, die Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung) und die Aufnahme der Anerkennungserklärungen der Beteiligten.
Bei der Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze erhöht sich die Gebühr nach Tarifstelle 4.1.1.1 um den Grundaufwand nach Tarifstelle 3.1, allgemeine Regelungen Nummer 2 je zu vermessende zusammenhängende Verfahrensgrenze.
Für Liegenschaftsvermessungen auf Antrag vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans oder in Verfahren nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes ist die Tarifstelle 3.1 anzuwenden. Eine Kombination der Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist möglich.
4.1.1.1
Vermessung zur Festlegung der Verfahrensgrenze je angefangene 100 Meter zu vermessende zusammenhängende Verfahrensgrenze
1 010,70
4.1.1.2
für jedes neue Flurstück
227,50
4.1.1.3
Passpunktbestimmung je Passpunkt
379,00
4.1.2
Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch
Allgemeine Regelung:
Die Liegenschaftsvermessungen zur Festlegung der Verfahrensgrenze sowie die Fortführung des Liegenschaftskatasters sind nach der Tarifstelle 3.1 abzurechnen. Eine Kombination der Vermessung nach den Tarifstellen 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.4 ist innerhalb eines Antrags möglich.
Vermessungen zur Übertragung der neuen Grenzen in die Örtlichkeit und Abmarkung der neuen Grenzpunkte vor Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung je begonnene Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
4.1.3
Berichtigung des Liegenschaftskatasters durch den Umlegungsplan oder den Umlegungsbeschluss über die vereinfachte Umlegung
Allgemeine Regelung:
Wenn für ein Flurstück mehrere Bodenwerte vorliegen, ist der Gebührenberechnung der flächenmäßig überwiegende Bodenwert zugrunde zu legen.
4.1.3.1
bei einem Bodenwert bis 30 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
278,00
4.1.3.2
bei einem Bodenwert bis 100 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
290,60
4.1.3.3
bei einem Bodenwert bis 200 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
315,90
4.1.3.4
bei einem Bodenwert bis 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
328,50
4.1.3.5
bei einem Bodenwert über 400 Euro je Quadratmeter je neues Flurstück
341,20
4.1.4
Mehrausfertigungen der Mitteilung über die Berichtigung je Ausfertigung
15,10
4.2
Feststellungen von Tatbeständen an Grund und Boden für vermessungstechnische Amtshandlungen nach dem Brandenburgischen Bauordnungsrecht
4.2.1
Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans
Allgemeine Regelung:
Nach dieser Tarifstelle sind amtliche Lagepläne gemäß der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung abzurechnen. Die Größe des Baufeldes ist auf den nächsten vollen Quadratmeter aufzurunden.
Mit der Gebühr sind bis zu drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans sowie die Abgabe als elektronisches Dokument abgegolten.
Die Gebühr ist für jedes Baufeld, das zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, einzeln festzusetzen. Aneinandergrenzende bauliche Anlagen stehen auf einem gemeinsamen Baufeld.
4.2.1.1
bis zu einer Größe des Baufeldes von 1 000 Quadratmetern
1 516,10
4.2.1.2
bis 2 000 Quadratmeter
1 516,10
ab 1 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 100 Quadratmeter
126,40
4.2.1.3
bis 4 000 Quadratmeter
2 780,10
ab 2 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 250 Quadratmeter
126,40
4.2.1.4
bis 10 000 Quadratmeter
3 791,30
ab 4 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 500 Quadratmeter
126,40
4.2.1.5
bis 100 000 Quadratmeter
5 308,10
ab 10 000 Quadratmeter zuzüglich je weitere angefangene 5 000 Quadratmeter
758,00
4.2.1.6
über 100 000 Quadratmeter
18 952,80
zuzüglich je weitere angefangene 10 000 Quadratmeter
631,70
4.2.2
Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans in besonderen Fällen
4.2.2.1
bei zuverlässig nachgewiesenen Grundstücksgrenzen und baulichen Anlagen
gemäß § 7 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung je amtlicher Lageplan
80 Prozent der Gebühr nach
Tst. 4.2.1
4.2.2.2
im Außenbereich gemäß § 35 des Baugesetzbuches, wenn keine vorhandenen baulichen Anlagen darzustellen oder diese bereits im Liegenschaftskataster entsprechend der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung zuverlässig nachgewiesen sind je amtlicher Lageplan
80 Prozent der Gebühr nach
Tst. 4.2.1
4.2.3
Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans für untergeordnete Anbauten oder untergeordnete Nebengebäude mit einer maximalen Bruttogrundfläche von 50 Quadratmetern je amtlicher Lageplan
50 Prozent der Gebühr nach
Tst. 4.2.1 oder Tst. 4.2.2, mindestens 758,00
4.2.4
Aktualisierung eines amtlichen Lageplans
Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans auf der Grundlage eines von der Vermessungsstelle für dasselbe Erfassungsgebiet bereits erstellten amtlichen Lageplans, sofern dieser nicht älter als 6 Jahre ist je amtlicher Lageplan
55 Prozent der Gebühr nach
Tst. 4.2.1,
Tst. 4.2.2 oder Tst. 4.2.3,
mindestens 488,30
4.2.5
Bei Beantragung von mehr als drei Ausfertigungen des amtlichen Lageplans nach den Tarifstellen 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 oder 4.2.4 je weitere Ausfertigung
22,70
4.3
Grundflächen- und Höhennachweis
Allgemeine Regelung:
Die Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn die Vermessungstätigkeiten zum Grundflächen- und Höhennachweis gemäß § 72 Absatz 9 der Brandenburgischen Bauordnung zeitgleich mit der Liegenschaftsvermessung nach Tarifstelle 3.3 ausgeführt werden und die Bescheinigung aufgrund dieses Vermessungsergebnisses erteilt wird.
Je Bescheinigung des Grundflächen- und Höhennachweises
10 Prozent der Gebühr nach
Tst. 3.3.1
4.4
Beglaubigung von Unterschriften nach § 84 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung
Allgemeine Regelung:
Mit der Gebühr ist die Beglaubigung einer oder mehrerer verschiedener Unterschriften abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.
4.4.1
Je Beglaubigung
38,00
4.4.2
Auswärtspauschale
Bei Beglaubigungen, auf Wunsch der Beteiligten außerhalb des Dienstsitzes, zuzüglich zur Gebühr nach Tarifstelle 4.4.1 je Termin
50,00
4.5
Lageplan nach den Nummern 2.3 und 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 84 der Brandenburgischen Bauordnung – Einrichtung und Führung des Baulastenverzeichnisses
Zeitgebühr
4.6
Bescheinigungen nach anderen Rechtsgebieten
Je begonnene Arbeitshalbstunde
Zeitgebühr
5
Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
5.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Antrag
1 500,00
5.2
Erteilung einer Erlaubnis zum beruflichen Zusammenschluss
nach § 6 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen ÖbVI-Gesetzes je Erlaubnis
350,00
6
Rechtsbehelfe
Zurückweisung oder Teilzurückweisung von Drittwidersprüchen je Widerspruch
10,00 bis 500,00