Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 10 Abstimmungsverzeichnis
(1) Das Amt Jänschwalde führt ein Verzeichnis der
Anhörungsberechtigten. In das Abstimmungsverzeichnis werden von Amts wegen
alle Anhörungsberechtigten eingetragen, die am Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung in der Gemeinde Horno bei der Meldebehörde nach den
Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes gemeldet sind.
(2) Anhörungsberechtigte, die keine Unterlagen nach
§ 7 erhalten haben und nicht im Abstimmungsverzeichnis aufgeführt
sind, können bis zum sechzehnten Tag vor der Abstimmung einen Antrag auf
Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis stellen.