Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 10 Abstimmungsverzeichnis

(1) Das Amt Jänschwalde führt ein Verzeichnis der

Anhörungsberechtigten. In das Abstimmungsverzeichnis werden von Amts wegen

alle Anhörungsberechtigten eingetragen, die am Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung in der Gemeinde Horno bei der Meldebehörde nach den

Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes gemeldet sind.

(2) Anhörungsberechtigte, die keine Unterlagen nach

§ 7 erhalten haben und nicht im Abstimmungsverzeichnis aufgeführt

sind, können bis zum sechzehnten Tag vor der Abstimmung einen Antrag auf

Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis stellen.

§ 9 § 11