Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 9 Abstimmungstermin

(1) Im Abstimmungstermin entscheiden die

Anhörungsberechtigten über den Wiederansiedlungsstandort.

(2) Der Abstimmungstermin ist nach dem Ende der

öffentlichen Auslegung durchzuführen. Der Vorsitzende des

Anhörungsgremiums legt den Abstimmungstermin fest. Der Abstimmungstermin

ist spätestens vier Wochen vor seiner Durchführung ortsüblich

öffentlich bekannt zu machen.

§ 8 § 10