Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 9 Abstimmungstermin
(1) Im Abstimmungstermin entscheiden die
Anhörungsberechtigten über den Wiederansiedlungsstandort.
(2) Der Abstimmungstermin ist nach dem Ende der
öffentlichen Auslegung durchzuführen. Der Vorsitzende des
Anhörungsgremiums legt den Abstimmungstermin fest. Der Abstimmungstermin
ist spätestens vier Wochen vor seiner Durchführung ortsüblich
öffentlich bekannt zu machen.