Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 14 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Eintragung oder mehrere Eintragungen enthält,
den Willen des Anhörungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen
läßt,
einen Vorbehalt enthält oder
insgesamt durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.
(2) Im brieflichen Abstimmungsverfahren gemäß
§ 13 sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn
der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein
beiliegt,
dem Abstimmungsbriefumschlag kein Abstimmungsumschlag beiliegt,
weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Abstimmungsumschlag
verschlossen sind,
der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht
die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an
Eides Statt versehener Abstimmungsscheine enthält,
der Anhörungsberechtigte oder seine Hilfsperson die vorgeschriebene
Versicherung an Eides Statt auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher Abstimmungsumschlag benutzt worden ist oder
ein Abstimmungsumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder
einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden
nicht als Abstimmungsteilnehmer gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht
abgegeben.