Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 15 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

Im Anschluß an die Abstimmung ermittelt der

Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis. Das Abstimmungsergebnis ist

unverzüglich dem Vorsitzenden des Anhörungsgremiums zu

übermitteln.

§ 14 § 16