Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 15 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
Im Anschluß an die Abstimmung ermittelt der
Abstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis. Das Abstimmungsergebnis ist
unverzüglich dem Vorsitzenden des Anhörungsgremiums zu
übermitteln.