Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 16 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Das Anhörungsgremium prüft die
Abstimmungsniederschrift des Abstimmungsvorstandes.
(2) Das Anhörungsgremium stellt das Abstimmungsergebnis
fest. Festzustellen sind
die Zahl der Anhörungsberechtigten,
die Zahl der Abstimmungsteilnehmer,
die Zahl der ungültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem
Gebiet der Gemeinde Turnow bevorzugen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem
Gebiet der Stadt Peitz bevorzugen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die eine Wiederansiedlung auf dem
Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) bevorzugen,
die Zahl der gültigen Stimmen, die die gesetzlich vorgesehene
Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde bevorzugen.
Das Anhörungsgremium stellt fest, ob sich eine Mehrheit
der Anhörungsberechtigten für die Wiederansiedlung auf dem Gebiet der
Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz)
entschieden hat.