Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 6 Öffentliche Auslegung
(1) Die Unterlagen über die Wiederansiedlungsstandorte
sind mit Erläuterungen, Karten oder anderen Anlagen für die Dauer
eines Monats öffentlich auszulegen.
(2) Ort und Dauer der Auslegung sowie die Tageszeit, in der
die Unterlagen eingesehen werden können, sind spätestens eine Woche
vor dem Beginn der Auslegung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.