Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 6 Öffentliche Auslegung

(1) Die Unterlagen über die Wiederansiedlungsstandorte

sind mit Erläuterungen, Karten oder anderen Anlagen für die Dauer

eines Monats öffentlich auszulegen.

(2) Ort und Dauer der Auslegung sowie die Tageszeit, in der

die Unterlagen eingesehen werden können, sind spätestens eine Woche

vor dem Beginn der Auslegung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

§ 5 § 7