Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 8 Erörterungstermin
(1) In dem Erörterungstermin sind die sachlichen
Entscheidungsgrundlagen zur Auswahl der Wiederansiedlungsstandorte zu
erläutern.
(2) Der Erörterungstermin ist innerhalb der ersten drei
Wochen der öffentlichen Auslegung durchzuführen. Der Vorsitzende des
Anhörungsgremiums legt den Erörterungstermin fest. Der
Erörterungstermin ist spätestens vier Wochen vor seiner
Durchführung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(3) Am Erörterungstermin können alle Einwohner der
Gemeinde Horno teilnehmen.