Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 8 Erörterungstermin

(1) In dem Erörterungstermin sind die sachlichen

Entscheidungsgrundlagen zur Auswahl der Wiederansiedlungsstandorte zu

erläutern.

(2) Der Erörterungstermin ist innerhalb der ersten drei

Wochen der öffentlichen Auslegung durchzuführen. Der Vorsitzende des

Anhörungsgremiums legt den Erörterungstermin fest. Der

Erörterungstermin ist spätestens vier Wochen vor seiner

Durchführung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(3) Am Erörterungstermin können alle Einwohner der

Gemeinde Horno teilnehmen.

§ 7 § 9